BGH, 5. Strafsenat
5 StR 457/21
02.03.2022
Digitale Beweise · Beweisverwertung
EncroChat-Daten sind zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar
Der BGH entschied umfassend, dass aus dem Kryptomessenger EncroChat gewonnene,
aus Frankreich übermittelte Daten im deutschen Strafverfahren als Beweismittel
verwertet werden dürfen, wenn sie der Aufklärung besonders schwerer Straftaten
dienen. Ein Beweisverwertungsverbot bestehe „unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt".
Bedeutung für Sachverständige
Bei der Auswertung sichergestellter Chat-Datenbestände zählt die lückenlose,
nachvollziehbare Dokumentation der Herkunft und Integrität der Daten. Der
technische Sachverständige liefert die Grundlage (Sicherung, Zuordnung,
Integritätsnachweis) — die Frage der Verwertbarkeit beantwortet das Gericht.
→ Pressemitteilung des BGH
· Fundstelle (dejure.org)
BAG, 2. Senat
2 AZR 296/22
29.06.2023
Beweisverwertung
Kein Verwertungsverbot bei offener Videoüberwachung trotz Datenschutzverstoß
Aufzeichnungen aus einer offenen, klar erkennbaren Videoüberwachung dürfen im
Kündigungsschutzprozess grundsätzlich auch dann verwertet werden, wenn sie nicht
in jeder Hinsicht datenschutzkonform sind. Ein prozessuales Verwertungsverbot
kommt nur bei einer schwerwiegenden Grundrechtsverletzung in Betracht.
Bedeutung für Sachverständige
Ein Datenschutzverstoß bei der Erhebung führt nicht automatisch zur
Unverwertbarkeit. Für die forensische Aufbereitung von Videomaterial bleibt
entscheidend, Authentizität, Zeitbezug und Unverändertheit sauber zu
dokumentieren — die datenschutzrechtliche Bewertung ist davon zu trennen.
→ Fundstelle (dejure.org)
BGH, VII. Zivilsenat
VII ZR 895/21
06.10.2022
Digitale Beweise
Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr
Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen
Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers zum Abruf bereitgestellt, ist
sie dem Empfänger in diesem Moment zugegangen. Der Absender trägt die Beweislast
für den Zugang; das bloße Ausbleiben einer Unzustellbarkeitsnachricht genügt
nicht.
Bedeutung für Sachverständige
Header-Analyse und Server-Logs werden zum entscheidenden Beweismittel: Nicht
der Sendezeitpunkt, sondern die nachweisbare Bereitstellung im Empfänger-
Postfach ist maßgeblich. Genau diese Zustellkette lässt sich technisch anhand
der Received-Zeilen und Mailserver-Protokolle rekonstruieren.
→ Fundstelle (dejure.org)
BGH, III. Zivilsenat
III ZR 320/12
06.03.2014
SV-Haftung
Haftung des gerichtlichen Sachverständigen nach § 839a BGB
§ 839a BGB regelt die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Wer vorsätzlich
oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, haftet für den Schaden,
der einem Verfahrensbeteiligten durch eine darauf gestützte gerichtliche
Entscheidung entsteht. Einfache Fahrlässigkeit genügt nicht.
Bedeutung für Sachverständige
Die hohe Haftungsschwelle (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) ist kein Freibrief:
Sie unterstreicht, warum saubere Methodik, dokumentierte Anknüpfungstatsachen
und eine Vermögensschaden-Haftpflicht zur Grundausstattung gehören. Der genaue
Anwendungsbereich (auch im Ermittlungsverfahren) ist der Originalentscheidung
zu entnehmen.
→ § 839a BGB & Rechtsprechung (dejure.org)
BGH, 1. Strafsenat
1 StR 618/98
30.07.1999
Methodik & Gutachten
Anknüpfungstatsachen und die Grenzen „standardisierter" Verfahren
Ein Sachverständigengutachten muss den Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar
dargestellt werden — namentlich durch Benennung der Anknüpfungs- und
Befundtatsachen. Nur bei allgemein anerkannten, standardisierten Verfahren kann
die Mitteilung des Ergebnisses genügen; andernfalls ist der Weg zum Ergebnis
offenzulegen.
Bedeutung für Sachverständige
Das ist die methodische Kernpflicht auch der IT-Forensik: Jeder Befund muss
belegbar und für Nicht-Techniker nachvollziehbar hergeleitet werden. Werkzeuge,
Versionen, Hashwerte und Arbeitsschritte gehören ins Gutachten — „das Tool hat
es so ausgegeben" reicht nicht.
→ Volltext (hrr-strafrecht.de)
BGH, 1. Strafsenat
1 StR 360/21
08.03.2022
Kassenforensik · Digitale Beweise
Manipulierte Kassenführung ist zugleich Fälschung technischer Aufzeichnungen
Wer die elektronischen Grundaufzeichnungen einer Registrierkasse nachträglich
verändert, um Umsätze zu verkürzen, macht sich neben der Steuerhinterziehung
zugleich der Fälschung technischer Aufzeichnungen nach § 268 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 StGB strafbar — die manipulierten Kassendaten sind eine technische
Aufzeichnung im Sinne der Vorschrift.
Bedeutung für Sachverständige
In der Kassenforensik (TSE-Prüfung, Journal-Auswertung, Z-Bon-Abgleich) zählt
jede aufgefundene nachträgliche Veränderung der Grundaufzeichnungen doppelt:
als Beleg für die steuerliche Verkürzung und als eigenständiger
Fälschungstatbestand. Die lückenlose, nachvollziehbare Dokumentation des
Auslesevorgangs — Kassenjournal, TSE-Log, Hash der Rohdaten — wird damit zur
Kernaufgabe des IT-Sachverständigen in Wirtschaftsstrafverfahren.
→ Fundstelle (dejure.org)
· Veröffentlicht in StV 2022, 724
BVerfG, 2. Senat
2 BvR 1027/02
12.04.2005
Digitale Beweise · Beweisverwertung
Grenzen der Beschlagnahme von Datenträgern und darauf gespeicherten Daten
Die Strafprozessordnung erlaubt Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern als
Beweisgegenstände. Bei Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme muss der Zugriff
auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden
werden. Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen
Verfahrensverstößen ist ein Beweisverwertungsverbot geboten.
Bedeutung für Sachverständige
Grundsatzentscheidung für jede forensische Datensicherung im Strafverfahren: Der
Auftrag zur Vollsicherung eines Datenträgers rechtfertigt keinen schrankenlosen
Zugriff. Eine saubere, dokumentierte Eingrenzung auf verfahrensrelevante Daten (Scope,
Suchbegriffe, Zeiträume) ist nicht nur gute Praxis, sondern verfassungsrechtlich
geboten — und schützt das eigene Gutachten vor einem späteren Verwertungsverbot.
→ Volltext (bundesverfassungsgericht.de)
BGH, 3. Strafsenat
3 StR 518/19
01.07.2021
Digitale Beweise
Papierausdrucke digital vorhandener E-Mails sind präsente Beweismittel
Ausdrucke originär digital vorhandener E-Mails (samt Anhängen) sind als präsente
Beweismittel im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO zulässig. Eine elektronische Vorlage ist
nicht zwingend erforderlich, ein Papierausdruck genügt.
Bedeutung für Sachverständige
Praktisch wichtig für die Gutachtenerstellung: Ein Ausdruck einer E-Mail ist nach
ZPO-Systematik regelmäßig nur Augenscheinsobjekt, kein elektronisches Dokument — die
Beweiskraft hängt an der nachvollziehbaren Herkunft. Wer E-Mail-Beweise in ein
Gutachten aufnimmt, sollte neben dem Ausdruck stets Header-Daten und
Integritätsnachweis (Hash der Ursprungsdatei) mitliefern.
→ Fundstelle (dejure.org)
· BGHSt 66, 147
BFH, X. Senat
X R 19/21
18.06.2025
Kassenforensik · Methodik & Gutachten
Innerer Betriebsvergleich geht vor Richtsatzschätzung — und erhebliche Zweifel an der Richtsatzsammlung
Bei mehreren geeigneten Schätzungsmethoden ist die genauere vorrangig: Eine
Nachkalkulation auf Basis des tatsächlichen Wareneinsatzes (innerer Betriebsvergleich)
ist grundsätzlich zuverlässiger als eine Schätzung nach der amtlichen
Richtsatzsammlung des BMF (äußerer Betriebsvergleich). Der Senat äußert zudem
erhebliche, ausführlich begründete Zweifel an der statistischen Repräsentativität der
Richtsatzsammlung selbst (fehlende echte Zufallsauswahl der Vergleichsbetriebe).
Bedeutung für Sachverständige
Zentral für jedes Kassenforensik-Gutachten mit Schätzungsbezug: Wo eine Nachkalkulation
anhand von Wareneinsatz, TSE-Journal oder Z-Bons mit vertretbarem Aufwand möglich ist,
ist sie einer Richtsatzschätzung methodisch vorzuziehen — und jede Wahl der
Schätzungsmethode muss im Gutachten nachvollziehbar begründet werden, nicht nur
mitgeteilt. Wer dennoch auf Richtsätze zurückgreift, sollte die vom Senat aufgezeigten
Repräsentativitätsprobleme kennen und einordnen können.
→ Volltext (bundesfinanzhof.de)
BGH, 6. Zivilsenat
VI ZB 74/04
15.03.2005
SV-Haftung · Methodik & Gutachten
Frist für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit
Ergeben sich die Ablehnungsgründe erst aus dem erstatteten Gutachten selbst, ist für die
Ablehnungsfrist nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO entscheidend, wann die Partei hiervon
Kenntnis erlangt hat — die Ablehnung muss dann unverzüglich erfolgen, eine feste
Kalenderfrist gibt es insoweit nicht.
Bedeutung für Sachverständige
Betrifft den eigenen Auftritt als gerichtlich bestellter Sachverständiger unmittelbar:
Neutralität und Distanz zu den Parteien müssen während des gesamten Gutachtenprozesses
erkennbar bleiben, nicht nur formal bei der Bestellung. Auch scheinbar technische
Formulierungen im Gutachten können Anlass für einen Befangenheitsantrag geben — mit
der Folge, dass das Gutachten nach erfolgreicher Ablehnung grundsätzlich nicht mehr
verwertbar ist (§ 412 Abs. 2 ZPO).
→ Fundstelle (dejure.org)
BGH, 2. Strafsenat
2 StR 232/24
13.03.2025
Digitale Beweise · Beweisverwertung
Zwangsweise Entsperrung eines Smartphones per Fingerabdruck ist zulässig
Das zwangsweise Auflegen des Fingers einer beschuldigten Person auf den
Fingerabdrucksensor ihres Mobiltelefons ist durch § 81b Abs. 1 StPO i. V. m.
§§ 94 ff. StPO gedeckt, wenn eine richterliche Durchsuchungsanordnung vorliegt und
die Maßnahme verhältnismäßig ist. Der BGH grenzt dies dogmatisch von der Herausgabe
einer PIN oder eines Passworts ab: Das Dulden einer Zwangsmaßnahme ist zulässig, die
aktive Mitwirkung (Passworteingabe) bleibt dagegen freiwillig und vom
Selbstbelastungsverbot geschützt.
Bedeutung für Sachverständige
Zentral für die Praxis der Datenträgersicherstellung: Ob ein biometrisch
gesichertes Gerät durch Zwang entsperrt werden durfte, entscheidet über die
Rechtmäßigkeit des Zugriffswegs und damit potenziell über die Verwertbarkeit der
extrahierten Daten. Bei der Dokumentation der Sicherstellung gehört die Art der
Entsperrung (biometrisch vs. Passworteingabe, mit oder ohne richterliche Anordnung)
zwingend ins Protokoll.
→ Volltext (bundesgerichtshof.de)
EuGH, Große Kammer
C-582/14
19.10.2016
Digitale Beweise
Dynamische IP-Adressen sind personenbezogene Daten (Breyer)
Eine dynamische IP-Adresse ist für den Betreiber einer Website ein personenbezogenes
Datum, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, die betroffene
Person anhand von Zusatzwissen eines Dritten (hier: des Internetzugangsanbieters)
bestimmen zu lassen — eine tatsächliche eigene Kenntnis der Identität ist dafür nicht
erforderlich.
Bedeutung für Sachverständige
Grundsatzentscheidung für den Umgang mit Server-, Firewall- und Proxy-Logs in
jedem Gutachten: IP-Adressen sind nicht erst bei tatsächlicher Identifizierung,
sondern schon bei bloßer rechtlicher Zuordnungsmöglichkeit personenbezogene Daten
im Sinne der DSGVO. Wer Log-Daten für ein Gutachten auswertet, sammelt und
weitergibt, unterliegt damit den vollen DSGVO-Pflichten — unabhängig davon, ob im
konkreten Fall überhaupt eine Person namentlich ermittelt wird.
→ Fundstelle (dejure.org)
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